satzung

 

Satzung


des VDST tauchteam reinbek-barsbüttel e.V.

 

§ 1 NAME; SITZ; GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein trägt den Namen "VDST tauchteam reinbek-barsbüttel e.V." und hat seinen Sitz in Reinbek.

    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen, organisatorischen und informationstechnologischen Vereinsabläufe.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports zu Gunsten seiner Mitglieder und der Allgemeinheit.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch theoretische und praktische Ausbildung seiner Mitglieder, durch Übungen mit und ohne Atemgerät und durch die Pflege der unmittelbar mit diesem Sport verbundenen Gebiete wie der Unterwasserfotografie, -biologie, -archäologie und anderer.

    Er fördert gemeinsame Exkursionen sowie die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten im In- und Ausland.

  2. Für Mitglieder des Vereins ist der Naturschutz oberstes Gebot.

    Die Unterwasserjagd ist ausdrücklich untersagt.

  3. Die Ausbildung im Verein erfolgt nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) durch entsprechend qualifizierte Ausbilder/-innen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

    Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

    Er verurteilt jegliche Form von Belästigung und Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

    Wehrpolitische Ziele werden nicht verfolgt.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Vereinsmitglied kann werden, wer mindestens 8 Jahre alt ist, sofern gegen seine Person begründete Bedenken nicht bestehen.

    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden nur als Mitglieder aufgenommen, sofern sie in der Lage sind, 15 Minuten (Kinder von 8-11 Jahren) bzw. 30 Minuten (Jugendliche von 12-17 Jahren) zu schwimmen und eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen können.

  2. Der Verein setzt sich zusammen aus:

    • Ehrenmitgliedern
    • ordentlichen Mitgliedern
    • jugendlichen Mitgliedern
    • passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben.

  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen am sportlichen Tauchen teil.

  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am sportlichen Tauchen oder sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen und jugendlichen Mitglieder und sind von der Beitragsbezahlung befreit.

    Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

  2. Ehrenmitglieder, ordentliche und jugendliche Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

  3. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

    Passive Mitglieder, die ein Amt im Verein bekleiden, gelten als aktive Mitglieder.

  4. Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen oder sonstiger Anordnungen zu benutzen.

  5. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Ausgaben.

    Die Ausgaben müssen vorher vom Vorstand genehmigt worden sein.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

    Beim Ausscheiden aus dem Verein haben sie keinen Anspruch auf irgendwelche Kapital- oder Sachanteile aus dem Vereinsvermögen.

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    • die Ziele des Vereins sowie sein Ansehen nach besten Kräften zu fördern

    • das Vereinseigentum und die Trainingsstätten schonend und fürsorglich zu behandeln

    • die Richtlinien für das sportliche und umweltverträgliche Tauchen zu befolgen

    • dem Verein die reibungslose Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen.

  8. Die besonderen Belange der Vereinsjugend werden im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung in einer Jugendordnung geregelt.

 

§ 5 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Aufnahme ist in schriftlicher Form zu beantragen.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Antrag genannten Datum und der Vorlage eines gültigen Tauchtauglichkeitszeugnisses.

  2. Der Vorstand kann das Gesuch unter Angabe von Gründen ablehnen.

    In diesem Fall hat der Antragsteller die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die dann abschließend über seinen Antrag entscheidet.

  3. Der Übertritt vom ordentlichen Mitglied in den passiven Mitgliedstand oder umgekehrt, muss dem Vorstand bis spätestens zum 30.11. des Jahres, schriftlich angezeigt werden.

    Er ist wirksam ab Beginn des folgenden Jahres. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

    Sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Ablauf des Geschäftsjahres, d.h. zum 31.12. eines Jahres, und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme möglich.

  3. Ein Austritt mit sofortiger Wirkung ist nur möglich, wenn das Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine für das Mitglied nicht zumutbare Belastung bedeuten würde.

    Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

  4. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung aus schwerwiegenden Gründen auf Beschluss des Vorstands erfolgen.

    Schwerwiegende Gründe sind zum Beispiel:

    • grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins

    • unehrenhaftes, grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

    • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet.Der Verein behält sich jedoch vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzutreiben.

  5. Bei Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  6. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich und unter Hinweis auf Ziffer (5) bekanntzugeben.

  7. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses zu.

    Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

    Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der schriftliche Austritt bedingt gleichzeitig die Rückgabe der Vereinssatzung.

 

§ 7 BEITRÄGE

  1. Die Höhe der Ausbildungs- und Aufnahmegebühr sowie der Beiträge wird in einer Gebührenordnung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge zu stunden oder teilweise zu erlassen.

  3. Die Beiträge werden vierteljährlich im Voraus durch den Verein eingezogen.

 

§ 8 ORGANE

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand

    • die Mitgliederversammlung

    • die Rechnungsprüfer

 

§ 9 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem 2. Vorsitzenden

    • dem Kassenwart

    • dem Schriftführer

    • dem Trainingswart

    • dem Gerätewart

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart.

    Jeweils 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

    Er setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

  4. Der Kassenwart führt die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

    Er hat der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht/Kassenbericht vorzulegen.

  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre.

    Er bleibt bis zu seiner Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

    Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so werden die Posten durch die bleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch verwaltet oder an andere Vereinsmitglieder vergeben, bis eine Ergänzungswahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgt.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

§ 10 DIE RECHNUNGSPRÜFER

  1. Zwei Rechnungsprüfer prüfen Kassen, Konten und Bücher des Vereins mindestens jährlich, spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung.

  2. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis.

  3. Sie werden in jährlichem Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine unmittelbar anschließende direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

    Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung und findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4(vier) Wochen schriftlich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

    Die schriftliche Bekanntmachung kann auch per elektronische Medien erfolgen.

  4. Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  5. Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

  6. Die Versammlungsleitung obliegt einem Vorstandsmitglied in der in § 9 (1) der Satzung genannten Reihenfolge.

  7. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3⁄4 (dreiviertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Eine Satzungsänderung nur für die Dauer einer Versammlung ist - auch auf einstimmigem Beschluss - unzulässig.

  8. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

    Wahlen sind per Akklamation durchzuführen.

    Sie können geheim durchgeführt werden, sofern dies beantragt wird.

    Die Entscheidung trifft die Versammlung.

  9. Über jede Mitgliederversammlung und die durch die anderen Organe des Vereins gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Kopie der Protokolle auszuhändigen.

    Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb von 6 Wochen nach Zugang beim 1. Vorsitzenden erhoben werden.

    Über Einsprüche wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt und beschlossen.

 

§ 12 DIE AUSSCHÜSSE

    Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks Ausschüsse bilden oder derartige Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen.

    Jedes Vereinsmitglied kann einem oder mehreren Ausschüssen angehören.

    Ihre Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 13 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

    • Festsetzung der Ausbildungs- und Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge (inkl. Trainingsgebühren)

 

§ 14 VERMÖGEN

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.

    Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem VDST Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

 

§ 16 TAUCHTAUGLICHKEITS- UND BEFÄHIGUNGSNACHWEISE

  1. Für jedes Mitglied, das am aktiven Gerätetauchen teilnimmt, wird die "Tauchsportärztliche Untersuchung nach den Richtlinien für das sportliche Tauchen des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V." verlangt.

 

§ 17 HAFTUNG

  1. Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Sachschäden und Verluste haften der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen gegenüber den Mitgliedern nicht.

  2. Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet die VDST-Tauchsportversicherung (Tauchunfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) und ebenfalls eine Auslandsreisekrankenversicherung.


Die vorstehende Satzung ist eine Neufassung der Ursprungssatzung von 1973 und enthält die am 12.10.1986, am 20.04.1989, am 25.01.1991, am 06.02.1996, am 09.01.1997, am 03.09.1998, am 14.02.2004, am 03.03.2005 und am 14.02.2017 und am 27.02.2024 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Veränderungen.

Sie ist beim Amtsgericht Reinbek unter dem Aktenzeichen VR 0271 eingetragen.