SATZUNG
des VDST
tauchteam reinbek-barsbüttel e.V.
§ 1 NAME ; SITZ ; GESCHÄFTSJAHR
(1)
Der Verein trägt den Namen
„VDST tauchteam reinbek-barsbüttel e.V.“ und
hat seinen Sitz in Reinbek. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports zu Gunsten seiner Mitglieder und der Allgemeinheit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch theoretische und praktische Ausbildung seiner Mitglieder, durch Übungen mit und ohne Atemgerät und durch die Pflege der unmittelbar mit diesem Sport verbundenen Gebiete wie
der Unterwasserfotografie, -biologie, -archäologie und anderer. Er fördert gemeinsame Exkursionen sowie die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten im In- und Ausland.
(2)
Für Mitglieder des Vereins ist der Naturschutz oberstes Gebot.
(3)
Die Unterwasserjagd ist ausdrücklich untersagt.
(4)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1)
Vereinsmitglied kann werden, wer mindestens 8 Jahre alt ist, sofern gegen seine Person begründete Bedenken nicht bestehen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden nur als
Mitglieder aufgenommen, sofern sie in der Lage sind,
15 Minuten (Kinder von 8 - 11 Jahren) bzw. 30 Minuten (Jugendliche von 12 - 17 Jahren) zu schwimmen und eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtig- ten vorlegen können.
Die Ausbildung im Verein erfolgt nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. durch entsprechend qualifizierte Ausbilder/- innen.
(2)
Der Verein setzt sich zusammen aus:
(3)
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben.
(4)
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen am sportlichen Tauchen teil.
(5)
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6)
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am sportlichen Tauchen oder sportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins
fördern.
(7)
Die aktive Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes ruhen.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(5)
Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Ausgaben. Die Ausgaben müssen vorher vom Vorstand genehmigt worden sein.
(6)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Beim Ausscheiden aus dem Verein haben sie keinen Anspruch auf
irgendwelche Kapital- oder Sachanteile aus dem Vereinsvermögen.
(7)
Die Mitglieder sind verpflichtet
§ 5 BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Aufnahme ist in schriftlicher Form zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Antrag genannten Datum und der Vorlage eines gültigen Tauchtauglichkeits-
zeugnisses.
(2)
Der Vorstand kann das Gesuch unter Angabe von Gründen ablehnen. In diesem Fall hat der Antragsteller die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die dann
abschließend über seinen Antrag entscheidet.
(3) Der Übertritt vom ordentlichen Mitglied in den passiven Mitgliedstand oder umgekehrt, sowie der Antrag auf ruhende Mitgliedschaft, muss dem Vorstand bis spätestens zum 30.11. des Jahres, schriftlich angezeigt werden. Er ist wirksam ab Beginn des folgenden.Jahres. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2)
Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Ablauf des Geschäftsjahres, d.h. zum 31.12.
eines Jahres, und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme möglich.
(3)
Ein Austritt mit sofortiger Wirkung ist nur möglich, wenn das Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine für das Mitglied nicht zumutbare Belastung bedeuten
würde. Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
(4)
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung aus schwerwiegenden Gründen auf Beschluss des Vorstands erfolgen. Schwerwiegende Gründe sind zum Beispiel:
(5)
Bei Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(6)
Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied schriftlich und unter Hinweis auf Ziffer (5) bekanntzugeben.
(7)
Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederver- sammlung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses zu. Diese entscheidet dann
endgültig über den Ausschluss.
(8)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine
Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlos- sen. Der schriftliche Austritt bedingt gleichzeitig die Rückgabe der Vereinssatzung.
§ 7 BEITRÄGE
(1)
Die Höhe der Ausbildungs- und Aufnahmegebühr sowie der Beiträge wird in einer Gebührenordnung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder- versammlung
festgelegt.
(2)
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit Aufnahmegebühren und Beiträge zu stunden oder teilweise zu erlassen.
(3)
Die Ausbildungsgebühr ist bei Abgabe des Aufnahmeantrages fällig. Sie wird mit der Aufnahmegebühr und fälligen Mitgliedsbeiträgen verrechnet. Die Beiträge werden
vierteljährlich im Voraus durch den Verein eingezogen.
§ 8 ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
§ 9 DER VORSTAND
(1)
Der Vorstand besteht aus:
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit- glieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 10 DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1)
Zwei Rechnungsprüfer prüfen Kassen, Konten und Bücher des Vereins mindestens jährlich, spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung.
(2)
Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis.
(3)
Sie werden in jährlichem Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine unmittelbar anschließende direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Sie dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Die Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Mitgliederversammlung und findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt.
(3)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 (vier) Wochen schriftlich, eine außerordentliche Mitgliederversamm- lung unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Bekanntmachung kann auch per elektronische Medien
erfolgen.
(4)
Jede so einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5)
Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(6)
Die Versammlungsleitung obliegt einem Vorstandsmitglied in der in § 9 (1) der Satzung genannten Reihenfolge.
(7)
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr- heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die
Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von
3⁄4 (dreiviertel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungs- änderung nur für die Dauer einer Versammlung ist - auch auf einstimmigen Beschluss -
unzulässig.
(8)
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen sind per Akklamation durchzuführen. Sie können geheim durchgeführt werden, sofern dies beantragt wird. Die Entscheidung trifft
die Versammlung.
(9)
Über jede Mitgliederversammlung und die durch die anderen Organe des Vereins gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Kopie der Protokolle auszuhändigen.
§ 12 DIE AUSSCHÜSSE
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks Ausschüsse bilden oder derartige Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen. Jedes Vereinsmitglied kann einem oder mehreren Ausschüssen angehören. Ihre Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung des Vorstandes.
§ 13 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
§ 14 VERMÖGEN
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur. für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem VDST Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 16 TAUCHTAUGLICHKEITS- UND BEFÄHIGUNGSNACHWEISE
(1)
Für jedes Mitglied, das am aktiven Sport
teilnimmt, wird die „Tauchsportärztliche Untersuchung nach den Richtlinien für das sportliche Tauchen des
Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V.“ verlangt.
§ 17 HAFTUNG
(1)
Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Sachschäden und Verluste haften der
Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen gegenüber den Mitgliedern nicht.
(2)
Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet die VDST-Tauchsportversicherung (Tauchunfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) und ebenfalls eine
Auslandsreisekrankenversicherung.
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Die vorstehende Satzung ist eine Neufassung der Ursprungssatzung von 1973 und enthält die am 12.10.1986, am 20.04.1989, am 25.01.1991, am 06.02.1996, am 09.01.1997, am 03.09.1998, am 14.02.2004, am 03.03.2005 und am 14.02.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Veränderungen.
Sie ist beim Amtsgericht Reinbek unter dem Aktenzeichen VR 0271 eingetragen.